Satzung

Förderverein für steuerberatende Berufe e. V.

Satzung des Vereins „Förderverein für steuerberatende Berufe“

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein für steuerberatende Berufe“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 66119 Saarbrücken, Robert-Koch-Str. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Im Mittelpunkt steht die Förderung der Aus- und Weiterbildung, insbesondere für Mitarbeiter/innen von Steuerberatungspraxen.

Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral und unterliegt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und erkennt dieses an.

Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

  • Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle oder eines Studienplatzes,
  • Beratung von Jugendlichen und ihren Familien zu Fragen der Aus- und Fortbildung,
  • Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Mitarbeiter, Schüler/Innen und Student/Innen,
  • Unterstützung von Schülern und Studenten im schulischen Bereich, insbesondere durch Coaching Durchführung von fachbezogenen Informationsveranstaltungen, Tagungen sowie Seminaren (z.B. Diskussionsrunden, Lesungen mit Autoren, Themenabende),
  • Beratung und Unterstützung von Schülern bei der Ausbildungssuche und Auszubildende und Mitarbeiter bei der Fortbildungssuche,
  • Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses von Weiterbildungsmaßnahmen und Berufsexamina,
  • Förderung des Einsatzes von KI in Schule und Beruf,
  • Kooperation mit anderen Einrichtungen und Institutionen zur Förderung der beruflichen Entwicklung.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Höhe ausgezahlt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat,

  • das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Aktivitäten des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund ist zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor dem Ausschluss muss das auszuschließende Mitglied angehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung durch die Mitgliederversammlung zu. In der nächsten Mitgliederversammlung ist das Mitglied anzuhören und über den Ausschluss abzustimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 9 Beiträge der Mitglieder
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind allerdings nur die ordentlichen Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
  • Wenn die äußeren Umstände es erfordern oder die Teilnehmer sich damit einverstanden erklären, kann die Mitgliederversammlung auch in digitaler Form abgehalten werden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post, per Mail oder per Fax), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Email Adresse oder Faxnummer gerichtet war.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung dem nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

§ 12 Der Vorstand

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl ist offen.
  • Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  • Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  • Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  • Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden.

§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen

  • Die Anträge über Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
  • Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
  • Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Steuerberaterkammer des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Berufsaus- und Fortbildung zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 09.03.2024  in Saarbrücken beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Gez. 09.03.2024